BVerwG - Urteil vom 28.02.2008
2 C 44.07
Normen:
VAHRG § 5 Abs. 1 ; BGB § 1585c ; BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 1 ; VwGO § 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRiZ 2009, 125
FamRB 2008, 266
FamRZ 2008, 1522
NJW 2008, 1975
ZBR 2008, 428
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 04.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UE 124/06
VG Gießen, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 2851/04

Beamtenrecht; Beamtenversorgung, Kürzung der Versorgungsbezüge, Formfreiheit einer Unterhaltsvereinbarung

BVerwG, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 2 C 44.07

DRsp Nr. 2008/10253

Beamtenrecht; Beamtenversorgung, Kürzung der Versorgungsbezüge, Formfreiheit einer Unterhaltsvereinbarung

»Aus § 5 Abs. 1 VAHRG ergibt sich kein Schriftformerfordernis für eine Unterhaltsvereinbarung.«

Normenkette:

VAHRG § 5 Abs. 1 ; BGB § 1585c ; BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 1 ; VwGO § 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 31. Juli 2002 als Studienrat im Schuldienst des Beklagten. Durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 6. Juni 2001 wurde er geschieden. In einem familiengerichtlichen Vergleich vom selben Tage verzichteten die Eheleute wechselseitig auf Unterhalt. Mit Bescheid vom 27. August 2002 kürzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers im Hinblick auf den zu dessen Lasten festgelegten Versorgungsausgleich um 874,91 ]. Unter Hinweis auf eine mit seiner geschiedenen Frau mündlich geschlossene Abfindungsvereinbarung beantragte der Kläger, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 19. November 2002 und 4. Juni 2004 ab. Zur Begründung führte er aus, der durch den gerichtlichen Vergleich vereinbarte Unterhaltsverzicht sei an keine Bedingung geknüpft und könne durch eine nachträgliche schuldrechtliche Vereinbarung nicht rückgängig gemacht werden.