OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.11.2011
5 UF 81/11
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 16; VersAusglG § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 318 F 1329/09

Beamter auf Probe; Beamter auf Widerruf; externe Teilung; interne Teilung; Nachversicherung - Versorgungsausgleich: Behandlung eines Anrechts des Beamten auf Widerruf

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 5 UF 81/11

DRsp Nr. 2012/9566

Beamter auf Probe; Beamter auf Widerruf; externe Teilung; interne Teilung; Nachversicherung - Versorgungsausgleich: Behandlung eines Anrechts des Beamten auf Widerruf

1. Ein Anrecht, das ein Beamter auf Widerruf erworben hat, ist im Versorgungsausgleich nach Inkrafttreten des VersAusglG weiterhin auch dann mit dem fiktiven Wert der Nachversicherung zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wird. 2. Die interne Teilung eines durch ein Beamtenverhältnis auf Widerruf erworbenen Anrechts kommt nur in Betracht, wenn die Nachversicherung bereits durchgeführt wurde.

Ziffer 2 Abs. 2 des Tenors des angefochtenen Beschlusses wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 3,1612 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 9. 2009, übertragen.