BGH - Beschluss vom 18.10.2017
XII ZB 195/17
Normen:
BGB a.F. § 1906 Abs. 3; BGB a.F. § 1906 Abs. 3a; FamFG § 62 Abs. 3; JVollzGB BW II § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 78
FamRZ 2018, 121
FuR 2018, 103
MDR 2018, 33
NJW-RR 2018, 1
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 94/17
LG Stuttgart, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 87/17

Beantragung der Feststellung der Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten durch die Entscheidung in der Hauptsache durch den Verfahrenspfleger des Betreuten; Tatrichterliche Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (hier: Zwangsmaßnahme der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr); Überzeugung des Tatrichters vom Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen

BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen XII ZB 195/17

DRsp Nr. 2017/16253

Beantragung der Feststellung der Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten durch die Entscheidung in der Hauptsache durch den Verfahrenspfleger des Betreuten; Tatrichterliche Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (hier: Zwangsmaßnahme der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr); Überzeugung des Tatrichters vom Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen

FamFG § 62 Abs. 3 JVollzGB BW II § 61 Abs. 1 a) Mit der Einführung von § 62 Abs. 3 FamFG ist der Verfahrenspfleger des Betreuten auch in einem bereits vor der Gesetzesänderung anhängigen Rechtsmittelverfahren befugt, nach Erledigung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache die Feststellung zu beantragen, dass die Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.b) Die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur dann erteilt werden, wenn der Tatrichter vom Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen überzeugt ist. Diese Überzeugung lässt sich nicht durch dem Betroffenen vermeintlich günstige Annahmen ersetzen.

Tenor