BGH - Beschluss vom 12.01.2022
XII ZB 562/20
Normen:
EGBGB Art. 19 Abs. 1; BGB § 1592; PStG § 21; PStG § 36; PStG § 49;
Fundstellen:
FamRB 2022, 187
FamRZ 2022, 624
FuR 2022, 383
IPRax 2023, 300
MDR 2022, 706
NJW-RR 2022, 508
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen III 27/19
AG Berlin-Schöneberg, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen III 28/19
KG, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 1037/20
KG, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 1277/20

Beantragung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt; Ausschluss der Anwendung einer anderen Rechtsordnung auf eine erst später erklärte Anerkennung der Vaterschaft eines anderen Mannes; Beseitigung einer nicht der leiblichen Abstammung entsprechenden Vater-Kind-Zuordnung im Wege der Anfechtung

BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen XII ZB 562/20

DRsp Nr. 2022/3781

Beantragung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt; Ausschluss der Anwendung einer anderen Rechtsordnung auf eine erst später erklärte Anerkennung der Vaterschaft eines anderen Mannes; Beseitigung einer nicht der leiblichen Abstammung entsprechenden Vater-Kind-Zuordnung im Wege der Anfechtung

a) Führt eine der nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Rechtsordnungen zur gesetzlichen Vaterschaft eines Mannes, so wird dadurch die Anwendung einer anderen Rechtsordnung auf eine erst später erklärte Anerkennung der Vaterschaft eines anderen Mannes regelmäßig ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687). Das gilt auch, wenn das die gesetzliche Vaterschaft ergebende Aufenthaltsstatut gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aufgrund eines erstmals nach der Geburt begründeten gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anwendbar ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892).b) Verweist eine nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufene Rechtsordnung auf ein anderes ausländisches Recht weiter oder auf das deutsche Recht zurück, so bleibt diese Verweisung unbeachtlich, wenn sie zum Wegfall einer sich aus dem von Art. 19 Abs. 1 EGBGB zunächst berufenen Recht ergebenden Vaterschaft führt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687).