Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. August 2014 aufgehoben, soweit der Antragstellerin die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung des Nachnamens des betroffenen Kindes übertragen worden ist.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 27. Mai 2014 wird insgesamt zurückgewiesen.
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