BGH - Beschluss vom 09.11.2016
XII ZB 298/15
Normen:
BGB § 1628; NamÄndG § 2; NamÄndG § 3;
Fundstellen:
FamRB 2017, 50
FuR 2017, 88
NJW 2016, 8
NJW 2017, 1242
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 71/13
OLG Oldenburg, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 76/14

Beantragung der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes durch einen Elternteil; Prüfung der Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags neben den allgemeinen Kindeswohlbelangen durch das Familiengericht; Voraussetzungen für eine aus Gründen des Kindeswohls erforderliche Namensänderung

BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - Aktenzeichen XII ZB 298/15

DRsp Nr. 2016/19073

Beantragung der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes durch einen Elternteil; Prüfung der Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags neben den allgemeinen Kindeswohlbelangen durch das Familiengericht; Voraussetzungen für eine aus Gründen des Kindeswohls erforderliche Namensänderung

BGB § 1628; NamÄndG §§ 2, 3 a) Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen.b) Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt (Fortführung von BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 und Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. August 2014 aufgehoben, soweit der Antragstellerin die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung des Nachnamens des betroffenen Kindes übertragen worden ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 27. Mai 2014 wird insgesamt zurückgewiesen.