OLG Köln - Beschluß vom 19.02.2001
25 UF 213/00
Normen:
BGB § 620c S. 1 Alt. 1, § 620 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 404
OLGReport-Köln 2001, 204
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 29.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 317 F 52/99

Beantragung eines Reisepasses als Gegenstand der elterlichen Sorge

OLG Köln, Beschluß vom 19.02.2001 - Aktenzeichen 25 UF 213/00

DRsp Nr. 2001/11697

Beantragung eines Reisepasses als Gegenstand der elterlichen Sorge

1. Beantragt ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 620 BGB die Zustimmung zur Beantragung eines Reisepasses für das gemeinsame Kind, so betrifft dies das Sorgerecht im Sinne des § 620 Nr. 1 BGB und nicht das Umgangsrecht nach § 620 Nr. 2 BGB, wenn der andere Elternteil befürchtet, der Antragsteller wolle das Kind gegen ihren ausdrücklichen Willen ins Ausland verbringen.Gegen eine Entscheidung des Familiengerichts in dieser Sache ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 620c S.1 1. Alt. BGB gegeben.2. Ist ein Elternteil bereits im Besitz eines Reisepasses für das gemeinsame Kind, so kann dieser auch bei gemeinsamer elterlichen Sorge die Herausgabe des Ausweises an den anderen Elternteil verweigern, wenn eine Verbringung des Kindes durch diesen ins Ausland gegen den ausdrücklichen Willen des Elternteiles droht.

Normenkette:

BGB § 620c S. 1 Alt. 1, § 620 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sich gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Übertragung der Befugnis zur Beantragung eines Kinderausweises für A. auf den Antragsteller wendet, ist zulässig.