Der am 1. April 1982 geborene Kläger zu 1 und die am 6. August 1983 geborene Klägerin zu 2, deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren bzw. sind, standen unter der Amtspflegschaft des Jugendamtes des beklagten Landkreises. Die Kläger, deren gemeinsamer Vater seinen Unterhaltspflichten nicht nachkam, erhielten in der Zeit vom 1. April 1985 bis zum 31. März 1988, zuletzt vom Jugendamt des Beklagten, Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz - UVG).
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