BGH - Urteil vom 17.06.1999
III ZR 248/98
Normen:
BGB § 839, § 1706, § 1709 ; SGB VIII §§ 55 ff.; UVG §§ 1 ff.;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Amtspfleger 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Amtspfleger 2
BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Jugendamt 2
BGHR BGB 839 Abs. 1 S. 1 Amtspflicht 10
DAVorm 1999, 881
EzFamR aktuell 1999, 304
FamRZ 1999, 1342
NJW-RR 1999, 1521
VersR 2000, 188
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz durch Amtspfleger

BGH, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen III ZR 248/98

DRsp Nr. 1999/7496

Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz durch Amtspfleger

»Der Wirkungskreis des Amtspflegers nach § 1706 Nr. 2 BGB a.F. (Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des nichtehelichen Kindes) erstreckte sich nicht auf die Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Diese Aufgabe oblag eigenverantwortlich der Mutter des nichtehelichen Kindes. Ohne besonderen Anlaß, der nicht schon in der gesetzlichen Änderung des Leistungsrahmens zu sehen war, war der die Aufgaben des Pflegers ausübende Amtsträger des Jugendamtes nicht verpflichtet, von sich aus darauf hinzuwirken, daß die Mutter des Pfleglings Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistung stellt.«

Normenkette:

BGB § 839, § 1706, § 1709 ; SGB VIII §§ 55 ff.; UVG §§ 1 ff.;

Tatbestand:

Der am 1. April 1982 geborene Kläger zu 1 und die am 6. August 1983 geborene Klägerin zu 2, deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren bzw. sind, standen unter der Amtspflegschaft des Jugendamtes des beklagten Landkreises. Die Kläger, deren gemeinsamer Vater seinen Unterhaltspflichten nicht nachkam, erhielten in der Zeit vom 1. April 1985 bis zum 31. März 1988, zuletzt vom Jugendamt des Beklagten, Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz - UVG).