OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.10.2003
4 UF 188/02
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1 S. 2 § 522 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 213

Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den Berufungsbeklagten bei angekündigter Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 4 UF 188/02

DRsp Nr. 2005/7621

Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den Berufungsbeklagten bei angekündigter Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

»Weist das Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang der Berufungsbegründung noch vor der Terminsbestimmung den Antrag des Berufungsklägers auf Prozesskostenhilfe zurück und zugleich darauf hin, dass die Zurückweisung des Rechtsmittels durch einstimmigen Beschluss beabsichtigt sei, besteht zunächst kein Anlass für den Berufungsbeklagten, zur Verteidigung gegen das Rechtsmittel notwendigen Prozesskostenhilfe zu beantragen.«

Normenkette:

ZPO § 119 Abs. 1 S. 2 § 522 Abs. 2 ;
Fundstellen
AGS 2003, 213