OLG Braunschweig - Beschluss vom 07.10.2021
1 WF 106/21
Normen:
FamGKG § 20;
Fundstellen:
FuR 2022, 378

Beauftragung einer VerfahrensbeiständinKosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 1 WF 106/21

DRsp Nr. 2021/16090

Beauftragung einer Verfahrensbeiständin Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

1. Bei dem Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 20 FamGKG handelt es sich rechtssystematisch um eine Einwendung gegen den Kostenansatz. 2. Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 20 FamGKG ist zulässig, auch wenn nach § 81 FamGKG die Möglichkeit besteht, von der Erhebung der Kosten abzusehen. 3. Maßgeblich für die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist die aus den konkreten Umständen des Einzelfalls abgeleitete Gefahr, dass die Belange des Kindes durch die allgemeinen Verfahrensgarantien - insbesondere die Amtsermittlung, die persönliche Anhörung und die Mitwirkung des Jugendamts - nicht hinreichend gewahrt sind. 4. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 1 FamFG ist zu erwägen, inwieweit sich die beantragte Entscheidung auf die Rechtspositionen der Beteiligten und auf die künftige Lebensgestaltung des Kindes auswirkt.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 14.07.2021 abgeändert:

Die aufgrund der Beauftragung der Verfahrensbeiständin entstandenen Gerichtskosten werden nicht erhoben.