BGH - Beschluss vom 07.12.2016
XII ZB 136/16
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 278 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 32
FamRZ 2017, 478
FuR 2017, 204
MDR 2017, 599
NJW-RR 2017, 517
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 447/14
LG München II, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4553/15

Beauftragung eines Mitglieds der Beschwerdekammer mit der Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren; Schaffung einer neuen Tatsachengrundlage durch Einholung der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen; Voraussetzungen der Anordnung eines betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalts

BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen XII ZB 136/16

DRsp Nr. 2017/1184

Beauftragung eines Mitglieds der Beschwerdekammer mit der Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren; Schaffung einer neuen Tatsachengrundlage durch Einholung der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen; Voraussetzungen der Anordnung eines betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalts

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 FamRZ 2016, 1446).b) Zu den Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 7/16 - FamRZ 2016, 1070).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 15. Februar 2016 unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Betroffenen gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zurückgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 26; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 278 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1;

Gründe

I.