BGH - Beschluss vom 11.07.2018
XII ZB 72/18
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 273
FamRB 2018, 488
FamRZ 2018, 1594
FuR 2018, 553
MDR 2018, 1398
NJW 2018, 3787
Vorinstanzen:
AG Lippstadt, vom 28.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XVII 228/09 K
LG Paderborn, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 8/18

Beauftragung eines Mitglieds der Beschwerdekammer mit der Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren

BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen XII ZB 72/18

DRsp Nr. 2018/10559

Beauftragung eines Mitglieds der Beschwerdekammer mit der Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Unterbringungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 und vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446).

Tenor

Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt XXX beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 23. Januar 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 26; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht die Beschwerde des seit dem Jahr 2009 in einer geschlossenen Einrichtung lebenden Betroffenen gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung für ein weiteres Jahr zurückgewiesen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.