Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das auf Zurückweisung ihrer Berufung gerichtete Versäumnisurteil des Senats vom 17.07.1992, gegen das sie rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, ist daher aufrechtzuerhalten.
I.
Hinsichtlich der von der Klägerin einseitig für erledigt erklärten Auskunftsklage ist keine Erledigung festzustellen.
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