Die Berufung des Klägers hat einen Teilerfolg. Der Kläger schuldet der Beklagten ab Februar 2004 nur noch Kindesunterhalt in Höhe von 182 EUR monatlich. Dementsprechend war das Urteil des Senats vom 21. Januar 1998 -9 UF 492/97- abzuändern.
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