OLG Hamm - Urteil vom 20.11.1998
11 UF 224/97
Normen:
BGB § 1572 § 1577 Abs. 1, 3 § 1578 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 917

Bedarfsermittlung und Anrechnung beim Ehegattenunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 20.11.1998 - Aktenzeichen 11 UF 224/97

DRsp Nr. 1999/9710

Bedarfsermittlung und Anrechnung beim Ehegattenunterhalt

1. Bei der Ermittlung des Bedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist trotz der Veräußerung des Familienheims der Wohnvorteil, der die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, weiterhin in die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch einzubeziehen. Der Wohnwert richtet sich für die Zeit nach der Scheidung nach der objektivem Marktmiete und ist um die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten und die Hausschulden (Zins und Tilgung) zu kürzen.2. Der Unterhaltsberechtigte muss vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich nutzen. Hieraus folgt, dass er nicht berechtigt ist, das Vermögen ohne Not in einer Weise umzuschichten, die zu einem erheblichen Einkommensverlust führt (hier: Veräußerung eines vermieteten Hausgrundstücks und Einzahlung eines großen Teils des Geldes in eine Lebensversicherung). Der Berechtigte ist in einem solchen Fall so zu behandeln, als stünde ihm das Vermögen weiterhin zur Verfügung.3. Ändert sich während des Laufs des Unterhalts der gesundheitliche Zustand des Berechtigten, so stellt dies eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, so dass im Abänderungsverfahren die Frage der Erwerbsfähigkeit erneut beurteilt werden muß.