BGH - Beschluß vom 17.07.2002
XII ZB 62/00
Normen:
BGB § 1310 Abs. 1 S. 2 § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ; PStG §§ 45 50 ; FGG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1327
FuR 2002, 471
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Bedenken eines Standesbeamten gegen die Vollziehung einer Eheschließung

BGH, Beschluß vom 17.07.2002 - Aktenzeichen XII ZB 62/00

DRsp Nr. 2002/10315

Bedenken eines Standesbeamten gegen die Vollziehung einer Eheschließung

Unzulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof betreffend die Bedenken eines Standesbeamten gegen die Vollziehung einer Eheschließung

Normenkette:

BGB § 1310 Abs. 1 S. 2 § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ; PStG §§ 45 50 ; FGG § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1., eine deutsche Staatsangehörige, und der Beteiligte zu 2., ein ausreisepflichtiger, abgelehnter Asylbewerber indischer Staatsangehörigkeit, beabsichtigen, miteinander die Ehe vor dem Standesamt in G. einzugehen. Der Standesbeamte hat die Sache nach § 45 Abs. 2 PstG dem Amtsgericht G. mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt, ob er die beantragte Amtshandlung, die Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1. und 2., vorzunehmen habe. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe erhebliche Zweifel, daß die künftigen Ehegatten ernsthaft die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigten; er vermute, die Eheschließung solle ausschließlich dazu dienen, dem Beteiligten zu 2. ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen.