I. Die Beteiligte zu 1., eine deutsche Staatsangehörige, und der Beteiligte zu 2., ein ausreisepflichtiger, abgelehnter Asylbewerber indischer Staatsangehörigkeit, beabsichtigen, miteinander die Ehe vor dem Standesamt in G. einzugehen. Der Standesbeamte hat die Sache nach § 45 Abs. 2 PstG dem Amtsgericht G. mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt, ob er die beantragte Amtshandlung, die Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1. und 2., vorzunehmen habe. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe erhebliche Zweifel, daß die künftigen Ehegatten ernsthaft die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigten; er vermute, die Eheschließung solle ausschließlich dazu dienen, dem Beteiligten zu 2. ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen.
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