BGH - Urteil vom 11.11.2011
V ZR 65/11
Normen:
WEG § 16 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; WEG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 80
MietRB 2012, 74
NJW 2012, 603
NZM 2012, 174
NotBZ 2012, 218
ZMR 2012, 213
Vorinstanzen:
AG München, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 483 C 487/10
LG München I, vom 28.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 19089/10 WEG

Bedeutung der Erforderlichkeit der Zustimmung zu einer baulichen Maßnahme innerhalb einer WEG für die Befreiung des sie verweigernden Mitglieds von den Kosten

BGH, Urteil vom 11.11.2011 - Aktenzeichen V ZR 65/11

DRsp Nr. 2012/150

Bedeutung der Erforderlichkeit der Zustimmung zu einer baulichen Maßnahme innerhalb einer WEG für die Befreiung des sie verweigernden Mitglieds von den Kosten

a) Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Maßnahme gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht zu, ist er gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den damit verbundenen Kosten befreit; es kommt nicht darauf an, ob seine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich war oder nicht.b) Er kann die Kostenfreistellung auch nach Bestandskraft des Beschlusses über die Durchführung der baulichen Maßnahme verlangen, sofern der Beschluss die Kostenverteilung nicht abschließend regelt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 28. Februar 2011 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; WEG § 22 Abs. 1;

Tatbestand