OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.12.2014
16 A 1049/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; MG NRW § 34 Abs. 6; BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 3; FamFG § 24 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1816
FuR 2015, 3
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 K 6001/11

Bedeutung einer für ein Elternteil und die gemeinsamen Kinder eingetragenen Auskunftssperre bzgl. Möglichkeit des anderen Elternteils zur Anregung eines das Umgangsrecht betreffenden Verfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 16 A 1049/14

DRsp Nr. 2015/2099

Bedeutung einer für ein Elternteil und die gemeinsamen Kinder eingetragenen Auskunftssperre bzgl. Möglichkeit des anderen Elternteils zur Anregung eines das Umgangsrecht betreffenden Verfahrens

Zur Bedeutung einer für ein Elternteil und die gemeinsamen Kinder eingetragenen Auskunftssperre für die Möglichkeiten des anderen Elternteils, die Einleitung eines das Umgangsrecht betreffenden Verfahrens anzuregen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. März 2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; MG NRW § 34 Abs. 6; BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 3; FamFG § 24 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers, ihm für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus E. zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).