Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. März 2014 wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus E. zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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