OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.2018
12 UF 209/17
Normen:
FamFG § 64 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Kamen, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 442/17

Bedingt eingelegte BeschwerdeEinlegung einer Beschwerde nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 12 UF 209/17

DRsp Nr. 2019/11884

Bedingt eingelegte Beschwerde Einlegung einer Beschwerde nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Ein Schriftsatz, der alle formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift erfüllt, ist als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu behandeln.2. Die Annahme einer bedingten Beschwerde kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt, etwa durch eine Formulierung wie "nur unter der Bedingung von Verfahrenskostenhilfe".

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 23.11.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Kamen vom 18.10.2017 (50 F 442/17) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.536,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 10.10.2018 Bezug genommen. Die Ausführungen des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 23.10.2018 führen zu keiner anderen Entscheidung.