BayObLG - Beschluß vom 02.03.1998
1Z BR 130/97
Normen:
BGB § 133 § 157 § 2048 § 2074 § 2087 § 2174 § 2258 § 2278 § 2289 § 2293 § 2297 § 2298 § 2299 § 2353 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1262
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 303/96
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 611/96

Bedingte Erbeinsetzung und ergänzende Testamentsauslegung

BayObLG, Beschluß vom 02.03.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 130/97

DRsp Nr. 1998/6688

Bedingte Erbeinsetzung und ergänzende Testamentsauslegung

»1. Zur Frage einer bedingten Erbeinsetzung und ergänzender Testamentsauslegung, wenn der länger lebende Ehegatte die in einem Ehegattenerbvertrag enthaltene einseitige Erbeinsetzung des einzigen Abkömmlings des vorverstorbenen Ehegatten durch privatschriftliches Testament widerruft und seine Mutter einsetzt, die aber vorverstirbt.2. Die Zuwendung eines dem Erblasser durch Erbschaft angefallenen Vermögens kann als Vermächtnis angesehen werden.3. In einen Erbschein dürfen einzelne Nachlaßgegenstände nicht aufgenommen werden.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 2048 § 2074 § 2087 § 2174 § 2258 § 2278 § 2289 § 2293 § 2297 § 2298 § 2299 § 2353 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin ist 1996 im Alter von 54 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1983 vorverstorben. Die Erblasserin hatte keine Kinder und keine Geschwister. Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin aus dessen erster Ehe. Die Mutter der Erblasserin ist am 16.1.1994 vorverstorben. Als gesetzliche Erben kommen Abkömmlinge der Großeltern der Erblasserin (Beteiligte zu 2 bis 5) in Betracht.