OLG Celle - Beschluss vom 20.04.2012
10 WF 129/12
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1161
NJW-RR 2012, 1093

Bedingungen der Beiordnung eines am außerbezirklichen Wohnort des Antragstellers ansässigen Verfahrensbevollmächtigten für die Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschusses auf Null

OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 10 WF 129/12

DRsp Nr. 2012/9338

Bedingungen der Beiordnung eines am außerbezirklichen Wohnort des Antragstellers ansässigen Verfahrensbevollmächtigten für die Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschusses auf „Null“

Einem Antragsteller, für den ein Berufsbetreuer u.a. für den Aufgabenkreis Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt ist, kann für ein einfach gelagertes Familienstreitverfahren (hier Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses auf "Null" aufgrund durch wenige Dokumente belegbarer Leistungsunfähigkeit) ein am außerbezirklichen Wohnort des Antragstellers ansässiger Verfahrensbevollmächtigter nur zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet werden.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und hält sich aufgrund einer Duldung in Deutschland auf. Durch das Amtsgericht Göttingen ist für ihn ein Betreuer u.a. für die Aufgabenkreise Vermögenssorge sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt. Der Antragsteller erhält ausschließlich Leistungen nach dem , wobei die Kosten der Unterkunft sowie die Krankenversicherung direkt bezahlt werden und er neben Gutscheinen einen monatlichen Barbetrag von rund 40 € ausgezahlt erhält.