OLG Bremen - Beschluss vom 14.08.2019
4 UF 70/19
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRB 2020, 97
FamRZ 2020, 531
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 208/18

Bedingungsfeindlichkeit einer BeschwerdeUnterschriftserfordernis für durch einen Versorgungsträger eingelegte Beschwerde

OLG Bremen, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 4 UF 70/19

DRsp Nr. 2020/802

Bedingungsfeindlichkeit einer Beschwerde Unterschriftserfordernis für durch einen Versorgungsträger eingelegte Beschwerde

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist, gilt auch bei Beschwerdeeinlegung durch einen Versorgungsträger in einer familienrechtlichen Versorgungsausgleichssache. 2. Die Einlegung einer Beschwerde darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden (hier: Beschwerde wird nur für den Fall eingelegt, dass eine "Korrektur" des Beschlusses durch das Familiengericht nicht möglich ist).

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.06.2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 3).

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 2.109,00 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 1 ;

Gründe:

I.