BGH - Beschluss vom 27.01.2016
XII ZB 656/14
Normen:
BGB § 1566; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 44; VersAusglG § 45; FamFG § 128;
Fundstellen:
FamRB 2016, 170
FamRZ 2016, 617
FuR 2016, 340
MDR 2016, 330
NJW 2016, 6
NJW-RR 2016, 323
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 111 F 6520/04
OLG Hamm, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 30/14

Bedürfnis einer erneuten Anhörung der Ehegatten im Scheidungsverfahren bei Abrücken eines Ehegatten von seiner zuvor erklärten Zustimmung zur Scheidung; Abgrenzung von Versorgungsanrechten aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Anspruch auf Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und denen auf betriebliche Altersversorgung

BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen XII ZB 656/14

DRsp Nr. 2016/3487

Bedürfnis einer erneuten Anhörung der Ehegatten im Scheidungsverfahren bei Abrücken eines Ehegatten von seiner zuvor erklärten Zustimmung zur Scheidung; Abgrenzung von Versorgungsanrechten aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Anspruch auf Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und denen auf betriebliche Altersversorgung

VersAusglG §§ 5 Abs. 1, 44, 45; FamFG § 128 a) Im Scheidungsverfahren bedarf es nicht zwingend einer erneuten Anhörung der Ehegatten, wenn ein Ehegatte von seiner zuvor erklärten Zustimmung zur Scheidung abrückt.b) Zur Abgrenzung von Versorgungsanrechten aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und solchen auf betriebliche Altersversorgung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232).

Tenor

Die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 2014 wird zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerden beider Ehegatten wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben, soweit der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 5. Februar 2014 betreffend den Ausgleich der Versorgung des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 4 (NRW.BANK) abgeändert worden ist.