OLG Saarbrücken - Beschluß vom 12.12.1995
9 WF 87/95
Normen:
ZPO § 115 § 117 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken,

Bedürftigkeit und Erklärungspflicht im Rahmen der PKH-Prüfung

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 9 WF 87/95

DRsp Nr. 1996/3389

Bedürftigkeit und Erklärungspflicht im Rahmen der PKH-Prüfung

1. Werden für ein im Haushalt der Prozeßkostenhilfe begehrenden Partei lebendes Kind Zahlungen der Unterhaltsvorschußkasse geleistet, so sind diese als Einkommen anzusetzen.2. Das Formular über die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist von der Partei vollständig auszufüllen

Normenkette:

ZPO § 115 § 117 ;

Gründe:

I. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe mit einer Ratenzahlungsverpflichtung von 270,- DM ab 1.3.1995 bewilligt.

Gegen die Anordnung der Ratenzahlung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28.3.1995 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß sie hierzu nicht in der Lage sei.