I. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe mit einer Ratenzahlungsverpflichtung von 270,- DM ab 1.3.1995 bewilligt.
Gegen die Anordnung der Ratenzahlung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28.3.1995 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß sie hierzu nicht in der Lage sei.
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