OLG Braunschweig - Beschluss vom 21.09.2022
1 WF 112/22
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
FuR 2023, 97
NJW-RR 2022, 1587
NZM 2022, 895
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 20.04.2022

Beschwerde gegen die Höhe von Ratenzahlungen in einem VerfahrenskostenhilfeverfahrenBerücksichtigung von Wohnkosten eines AntragstellersAufteilung von Wohnkosten auf mehrere Bewohner einer Wohnung im Verhältnis ihrer Einkünfte

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 1 WF 112/22

DRsp Nr. 2022/13965

Beschwerde gegen die Höhe von Ratenzahlungen in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren Berücksichtigung von Wohnkosten eines Antragstellers Aufteilung von Wohnkosten auf mehrere Bewohner einer Wohnung im Verhältnis ihrer Einkünfte

1. Einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Person ist im Rahmen der Prüfung ihrer Bedürftigkeit in der Regel keine Beteiligung ihrer Mitbewohner an der Deckung der Wohnkosten zuzurechnen, soweit deren Einkommen die für sie einschlägige Freibetragsgrenze nicht übersteigt. 2. Bei erheblichen Einkommensunterschieden kommt eine Aufteilung der Wohnkosten auf mehrere Bewohner im Verhältnis ihrer Einkünfte in Betracht.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Helmstedt vom 20.04.2022 dahingehend abgeändert, dass die vom Antragsteller zu zahlenden Raten auf die Verfahrenskosten auf monatlich 233,00 € festgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Höhe der festgesetzten Ratenzahlungen in dem Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 20.04.2022.