BGH - Beschluss vom 20.12.2023
XII ZB 117/23
Normen:
AEUV Art. 267; VO 1259/2010/EU Art. 8;
Fundstellen:
MDR 2024, 231
FamRZ 2024, 343
NZI 2024, 238
NJW 2024, 856
NZI 2024, 316
FuR 2024, 193
BGHZ 239, 190
NZI 2025, 65
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 8176/21
KG, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 33/22

Beeinflussung der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat durch die Entsendung als Diplomat; Physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer

BGH, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen XII ZB 117/23

DRsp Nr. 2024/1080

Beeinflussung der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat durch die Entsendung als Diplomat; Physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten iSv Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbesondere - beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen? - muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde? - setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

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