AG Düsseldorf, vom 06.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 784/98
Beeinträchtigung des Nacherbenrechts durch unentgeltliche Verfügung des Vorerben gem. § 2113 Abs. 2 BGB
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.06.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 104/99
DRsp Nr. 1999/9101
Beeinträchtigung des Nacherbenrechts durch unentgeltliche Verfügung des Vorerben gem. § 2113 Abs. 2BGB
»Eine unentgeltliche Verfügung des Vorerben gem. § 2113 Abs. 2BGB beeinträchtigt das Nacherbenrecht nicht, wenn der betreffende Nacherbe verpflichtet ist, den durch die Verfügung herbeigeführten Erfolg hinzunehmen.Der Erblasser kann den Nacherben durch Vermächtnis damit beschweren, bestimmten unentgeltlichen Verfügungen zuzustimmen.«