OLG Hamm - Beschluss vom 11.09.2012
II-6 WF 113/12
Normen:
BGB § 1716; BGB § 1918 Abs.3;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 81 F 433/11

Beendigung der Beistandschaft des Jugendamtes im Kindesunterhaltsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2012 - Aktenzeichen II-6 WF 113/12

DRsp Nr. 2013/102

Beendigung der Beistandschaft des Jugendamtes im Kindesunterhaltsverfahren

Die Beistandschaft des Jugendamtes im Kindesunterhaltsverfahren endet gemäß §§ 1716 Satz 2, 1918 Abs. 3 BGB mit Erledigung der Aufgabe und also mit Abschluss des Unterhaltsverfahrens; für ein etwaiges Abänderungsverfahren ist gegebenenfalls eine neue Beistandschaft einzurichten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 24.04.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 17.04.2012 (81 F 433/11) wird dieser wie folgt abgeändert:

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I aus M bewilligt, soweit er Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts -Familiengerichts- Paderborn vom 24.01.2011, AZ: 81 FH 279/10, ab dem 01.01.2012 begehrt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1716; BGB § 1918 Abs.3;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Vater der Kinder A, geboren am 01.07.2003, und B, geboren am 04.04.2005. Beide Kinder leben im Haushalt der vom Antragsteller getrennt lebenden Mutter, der Antragsgegnerin.