Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 24.04.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 17.04.2012 (81 F 433/11) wird dieser wie folgt abgeändert:
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I aus M bewilligt, soweit er Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts -Familiengerichts- Paderborn vom 24.01.2011, AZ: 81 FH 279/10, ab dem 01.01.2012 begehrt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller ist der Vater der Kinder A, geboren am 01.07.2003, und B, geboren am 04.04.2005. Beide Kinder leben im Haushalt der vom Antragsteller getrennt lebenden Mutter, der Antragsgegnerin.
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