OLG Naumburg - Beschluss vom 08.07.2003
8 AR 7/03
Normen:
FGG § 69 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 56
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 35 XVII 1496/97

Beendigung der Betreuung mit Ablauf der Frist nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG?

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 8 AR 7/03

DRsp Nr. 2003/12031

Beendigung der Betreuung mit Ablauf der Frist nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG ?

»Die Betreuung endet nicht mit Ablauf der nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG bestimmten Frist. Diese Frist besagt nur, dass das Vormundschaftsgericht in angemessener Zeit vor Ablauf der Frist über die Aufhebung oder Verlängerung zu entscheiden hat; weitergehende Rechtsfolgen zeitigt die Frist nicht.«

Normenkette:

FGG § 69 Abs. 1 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Leipzig hat den Senat angerufen, damit dieser das zuständige Vormundschaftsgericht bestimmt (§ 46 Abs. 2, § 65 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Zuvor hatte das Vormundschaftsgericht Leipzig die Betreuungssache mit Beschluss vom 13. Mai 2003 an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Dessau abgegeben, da der (am 22. August 1957 geborene) Betroffene in den Bezirk dieses Gerichts übergesiedelt ist (§ 46 Abs. 1, § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG). Das Vormundschaftsgericht Dessau hatte die Übernahme abgelehnt, weil die im Beschluss des Vormundschaftsgerichts Leipzig vom 25. Februar 1998 bestimmte Frist, innerhalb der über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entschieden werden sollte (bis 24. Februar 2003), abgelaufen ist.

II.