OLG München - Beschluss vom 10.12.2009
31 Wx 95/09
Normen:
EGBGB Art. 7; EGBGB Art. 24; MSA Art. 2; MSA Art. 12; Genfer Flüchtlingskonvention Art. 12; Personen- und Familiengesetzbuch (Burundi);
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1096
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.3.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5087/09
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 532 VII 252/06

Beendigung der Vormundschaft über einen Asylbewerber aus Burundi mit Eintritt der Volljährigkeit

OLG München, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 31 Wx 95/09

DRsp Nr. 2009/28364

Beendigung der Vormundschaft über einen Asylbewerber aus Burundi mit Eintritt der Volljährigkeit

Eine im Inland nach dem Minderjährigenschutzabkommen angeordnete Vormundschaft über einen Asylbewerber aus Burundi endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 20. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 7; EGBGB Art. 24; MSA Art. 2; MSA Art. 12; Genfer Flüchtlingskonvention Art. 12; Personen- und Familiengesetzbuch (Burundi);

Gründe:

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung des Amtsgerichts vom 20.2.2009, dass die am 18.4.2006 angeordnete Vormundschaft über die am xxx 1989 geborene burundische Staatsangehörige M. N., die in Deutschland um Asyl nachgesucht hat, wegen Eintritts der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) beendet sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 20.3.2009 zurück. Mit der weiteren Beschwerde wird die Aufhebung dieser Beschlüsse begehrt.

II. Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.