(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Im Berufungsverfahren ist kein Beweis erhoben worden.)
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO), hat aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat auch nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, die vorliegend anzuwenden sind, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Einlage oder eines Teils davon, weil nach Veräußerung des von ihm teilfinanzierten Hauses der Beklagten ein Überschuß nicht verblieben und sie nicht verpflichtet ist, zugunsten des Klägers Nachschuß zu leisten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|