OLG Nürnberg - Urteil vom 17.12.1998
8 U 993/98
Normen:
BGB §§ 731 733 735 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 8851/97

Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Nachschußpflicht

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 8 U 993/98

DRsp Nr. 1999/10483

Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Nachschußpflicht

»Auch wenn für einen Ausgleichsanspruch bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesellschaftsrechtliche Grundsätze heranzuziehen sind, ist § 735 BGB, wonach die Gesellschafter für einen Fehlbetrag nach ihren Anteilen aufzukommen haben, nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände anwendbar.«

Normenkette:

BGB §§ 731 733 735 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Im Berufungsverfahren ist kein Beweis erhoben worden.)

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO), hat aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat auch nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, die vorliegend anzuwenden sind, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Einlage oder eines Teils davon, weil nach Veräußerung des von ihm teilfinanzierten Hauses der Beklagten ein Überschuß nicht verblieben und sie nicht verpflichtet ist, zugunsten des Klägers Nachschuß zu leisten.