BGH - Beschluss vom 24.04.2013
XII ZR 159/12
Normen:
BGB § 1357 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 357
FamRB 2013, 273
FamRZ 2013, 1199
FuR 2013, 530
MDR 2013, 852
NJW-RR 2013, 897
NZM 2014, 214
Vorinstanzen:
AG Schwelm, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 27/11
LG Hagen, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 60/11

Beendigung eines i.R. eines Bedarfsdeckungsgeschäftes nach § 1357 Abs. 1 BGB den anderen Ehegatten mitverpflichtenden Energielieferungsvertrag durch Trennung der Ehepartner

BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen XII ZR 159/12

DRsp Nr. 2013/15922

Beendigung eines i.R. eines Bedarfsdeckungsgeschäftes nach § 1357 Abs. 1 BGB den anderen Ehegatten mitverpflichtenden Energielieferungsvertrag durch Trennung der Ehepartner

a) Die im Rahmen eines Bedarfsdeckungsgeschäftes nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung endet nicht ohne weiteres schon mit der Trennung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Ehewohnung; dies gilt auch für die nach Trennung oder Auszug verbrauchte Energie.b) Wird die Revision durch das Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und ergeben sich tatsächlich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen, kommt es für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an.

Tenor

Der Beklagten wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.

Normenkette:

BGB § 1357 Abs. 1;

Gründe

I.