I.
Für den Betroffenen war durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 9.3.2001 und 10.5.2001 die Beteiligte als berufsmäßige vorläufige Betreuerin mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Die Vergütung für die von ihr wahrgenommenen Betreuergeschäfte setzte das Amtsgericht unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 35 DM fest.
Auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen diesen Beschluss hat das Landgericht ihr einen Stundensatz von 45 DM zuerkannt.
Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
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