BayObLG - Beschluss vom 19.06.2002
3Z BR 108/02
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1657
OLGReport-BayObLG 2003, 15
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1676/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 516/01

Befähigung der Betreuerin - hauswirtschaftliche Betriebsleiterin

BayObLG, Beschluss vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 108/02

DRsp Nr. 2002/11187

Befähigung der Betreuerin - hauswirtschaftliche Betriebsleiterin

»Die Ausbildung zur staatlich anerkannten hauswirtschaftlichen Betriebsleiterin an einer Fachakademie vermittelt besondere für die Führung einer Betreuung nutzbare Kenntnisse und ist einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen war durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 9.3.2001 und 10.5.2001 die Beteiligte als berufsmäßige vorläufige Betreuerin mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Die Vergütung für die von ihr wahrgenommenen Betreuergeschäfte setzte das Amtsgericht unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 35 DM fest.

Auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen diesen Beschluss hat das Landgericht ihr einen Stundensatz von 45 DM zuerkannt.

Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: