Der Beschwerdeführer ist der Amtsvormund der beiden Kinder C. und B. D.. Beide Kinder befinden sich in der Türkei. Der Vater hat nach einem Urlaubsaufenthalt eine Rückkehr der beiden Kinder in die Bundesrepublik Deutschland verhindert, weshalb der Beschwerdeführer eine Rückführung der Kinder nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen beantragen will.
Die Kinder sind ohne Einkommen und Vermögen.
Der Antragsteller beantragt gemäß § 5 Abs. 2 IntFamRVG eine Befreiung von den Kosten für die erforderlichen Übersetzungen.
Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 ZPO zulässig.
Prozesskostenhilfe kann für alle selbständigen Gerichtsverfahren bewilligt werden, die §§ 114 ff ZPO gelten auch im Bereich der Ausführungsbestimmungen zum Haager Kindesentführungsübereinkommen (Zöller / Philippi, ZPO, 25. Auflage § 114 Rn 2).
Die Beschwerde ist auch begründet.
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