OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.11.2005
15 WF 250/05
Normen:
IntFamRVG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1185
OLGReport-Stuttgart 2007, 642
Vorinstanzen:
AG Sigmaringen, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 FH 14/05

Befreiung des Jugendamtes als Amtsvormund von Übersetzungskosten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 15 WF 250/05

DRsp Nr. 2007/7316

Befreiung des Jugendamtes als Amtsvormund von Übersetzungskosten

»Das Jugendamt ist als Amtsvormund für Kinder, die in ihrem Heimatstaat zurückgeführt werden sollen, nach § 5 Abs. 2 IntFamRVG von den Kosten für erforderliche Übersetzungen befreit.«

Normenkette:

IntFamRVG § 5 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist der Amtsvormund der beiden Kinder C. und B. D.. Beide Kinder befinden sich in der Türkei. Der Vater hat nach einem Urlaubsaufenthalt eine Rückkehr der beiden Kinder in die Bundesrepublik Deutschland verhindert, weshalb der Beschwerdeführer eine Rückführung der Kinder nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen beantragen will.

Die Kinder sind ohne Einkommen und Vermögen.

Der Antragsteller beantragt gemäß § 5 Abs. 2 IntFamRVG eine Befreiung von den Kosten für die erforderlichen Übersetzungen.

Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist gemäß § 127 ZPO zulässig.

Prozesskostenhilfe kann für alle selbständigen Gerichtsverfahren bewilligt werden, die §§ 114 ff ZPO gelten auch im Bereich der Ausführungsbestimmungen zum Haager Kindesentführungsübereinkommen (Zöller / Philippi, ZPO, 25. Auflage § 114 Rn 2).

Die Beschwerde ist auch begründet.