OLG Dresden - Beschluss vom 08.08.2016
22 UF 445/15
Normen:
FamGKG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 1293
Vorinstanzen:
AG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 337 F 2240/13

Befreiung des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement von den Gerichtskosten

OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2016 - Aktenzeichen 22 UF 445/15

DRsp Nr. 2016/14113

Befreiung des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement von den Gerichtskosten

Für die Befreiung eines Staatsbetriebs (hier: Sächsisches Immobilien- und Baumanagement) von Gerichtskosten ist erforderlich die vollständige Ausweisung aller Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan selbst. Die Ausweisung von Zuführungen und Abführungen im Haushaltsplan ist ebenso wenig ausreichend wie eine Übersicht zu Einnahmen und Ausgaben in der Anlage zum Haushaltsplan.

Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 2 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Staatsbetrieb S. macht gegenüber der Anforderung einer Aktenversendungspauschale geltend, er sei als Staatsbetrieb von der Pflicht zur Tragung von Gerichtskosten befreit.

II.

Die Erinnerung ist statthaft, § 57 Abs. 1 FamGKG. Zuständig ist der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG).

III.

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Denn der Staatsbetrieb ist nicht von der Zahlung der Kosten befreit (§ 2 Abs. 1 FamGKG).

Kostenfreiheit genießen ausschließlich Bund und Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen (§ 2 FamGKG, inhaltsgleich § 2 Abs. 1 GKG).