Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.
I.
Der Staatsbetrieb S. macht gegenüber der Anforderung einer Aktenversendungspauschale geltend, er sei als Staatsbetrieb von der Pflicht zur Tragung von Gerichtskosten befreit.
II.
Die Erinnerung ist statthaft, § 57 Abs. 1 FamGKG. Zuständig ist der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG).
III.
In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Denn der Staatsbetrieb ist nicht von der Zahlung der Kosten befreit (§ 2 Abs. 1 FamGKG).
Kostenfreiheit genießen ausschließlich Bund und Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen (§ 2 FamGKG, inhaltsgleich § 2 Abs. 1 GKG).
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