BVerwG - Beschluss vom 26.06.2017
10 B 25.16
Normen:
SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; VersAusglG § 30 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1566
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2101/14
VGH Baden-Württemberg, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 834/15

Befreiung des Versorgungsträgers von der Leistungspflicht besteht nur im Umfang von an die bisher berechtigte Person erbrachten Leistungen

BVerwG, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 10 B 25.16

DRsp Nr. 2017/9968

Befreiung des Versorgungsträgers von der Leistungspflicht besteht nur im Umfang von an die bisher berechtigte Person erbrachten Leistungen

Die aus § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG folgende Befreiung des Versorgungsträgers von der Leistungspflicht besteht nur im Umfang von Leistungen, die er an die bisher berechtigte Person erbracht hat.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 195,08 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; VersAusglG § 30 Abs. 1 S. 1;

Gründe