Im Ausgangsverfahren war die von einer vietnamesischen Staatsangehörigen beantragte Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses u.a. deshalb abgelehnt worden, weil nicht festgestellt werden könne, dass die AntrSt. unverheiratet sei. Der Senat hat diese Entscheidung aufgehoben und der AntrSt. einen Anspruch auf Befreiung gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 EheG (a.F. = § 1309 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.) zugebilligt.
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