KG - Beschluss vom 22.05.1998
25 VA 10/97
Normen:
EGBGB Art. 13 ; EheG (a.F.) § 10 Abs. 2 (BGB n.F. § 1309 Abs. 2) ;
Fundstellen:
DRsp I(160)62a
FamRZ 1999, 1129

Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses; Nachweis der Voraussetzungen (Feststellungslast)

KG, Beschluss vom 22.05.1998 - Aktenzeichen 25 VA 10/97

DRsp Nr. 2004/1303

Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses; Nachweis der Voraussetzungen (Feststellungslast)

»Im Verfahren betreffend die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses trifft zwar grundsätzlich den Antragsteller die Feststellungslast. Die auch Ausländern gesetzlich verbürgte Eheschließungsfreiheit kann es jedoch geboten erscheinen lassen, den Nachweis der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 EheG [a.F. = § 1309 Abs. 2 BGB n.F.] selbst dann als geführt anzusehen, wenn restliche Zweifel nicht ausgeräumt sind.«

Normenkette:

EGBGB Art. 13 ; EheG (a.F.) § 10 Abs. 2 (BGB n.F. § 1309 Abs. 2) ;

Hinweise:

Im Ausgangsverfahren war die von einer vietnamesischen Staatsangehörigen beantragte Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses u.a. deshalb abgelehnt worden, weil nicht festgestellt werden könne, dass die AntrSt. unverheiratet sei. Der Senat hat diese Entscheidung aufgehoben und der AntrSt. einen Anspruch auf Befreiung gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 EheG (a.F. = § 1309 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.) zugebilligt.