I.
Der Antragsteller begehrt, ihn von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB zu befreien. Er möchte mit der deutschen Staatsangehörigen, M, die Ehe schließen. Er gibt an, ivorischer Staatsangehöriger zu sein. Die Republik Cote D'Ivoire (Elfenbeinküste) gehört zu den Staaten, die keine - gemäß § 1309 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Eheschließung eines Ausländers in der BRD erforderlichen - Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.
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