OLG Rostock - Beschluss vom 16.10.2008
6 W 27/08
Normen:
BGB § 1309 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1309 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1324
OLGReport-Rostock 2009, 88

Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nur bei feststehender Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers

OLG Rostock, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 6 W 27/08

DRsp Nr. 2008/21624

Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nur bei feststehender Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers

Die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt voraus, dass Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers eindeutig feststehen.

Normenkette:

BGB § 1309 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1309 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt, ihn von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB zu befreien. Er möchte mit der deutschen Staatsangehörigen, M, die Ehe schließen. Er gibt an, ivorischer Staatsangehöriger zu sein. Die Republik Cote D'Ivoire (Elfenbeinküste) gehört zu den Staaten, die keine - gemäß § 1309 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Eheschließung eines Ausländers in der BRD erforderlichen - Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.