BVerfG - Beschluß vom 29.04.2003
1 BvR 436/03
Normen:
GG Art. 7 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1, 2 Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 07.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 66.02
VGH Baden-Württemberg, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 2441/01
VG Freiburg, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2467/00

Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer staatlichen Grundschule

BVerfG, Beschluß vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 436/03

DRsp Nr. 2003/13576

Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer staatlichen Grundschule

Die Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern und die Glaubensfreiheit dar. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verwaltungsgerichte die Erteilung einer Genehmigung zur Erteilung von Heimunterricht außerhalb staatlicher oder privater Schulen durch Eltern schulpflichtiger Kinder ablehnen.

Normenkette:

GG Art. 7 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1, 2 Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Genehmigung zur Erteilung von Heimunterricht außerhalb staatlicher oder privater Schulen durch Eltern grundschulpflichtiger Kinder (vgl. VGH Baden-Württemberg, ESVGH 52, 255 = DVBl 2003, S. 347). Die Beschwerdeführer, Eltern und deren schulpflichtige Kinder, gehören einer bibelgläubigen christlichen Gemeinschaft an und lehnen den Besuch staatlicher Schulen aus religiösen Gründen ab. Durch die Verweigerung der beantragten Befreiung von der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule sehen sie sich in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie aus Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG verletzt.

II. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.