I. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es gem. § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Landesärztekammer Hessen (weitere Beteiligte zu 1 - im folgenden LÄK) auf einem für die Antragstellerin zu errichtenden Rentenkonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften in Höhe von 140,78 DM begründet hat.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die LÄK Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß im Ausgleich lediglich bei ihr bestehende Anwartschaften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 648,70 DM (statt von 3.931,53 DM) zu berücksichtigen seien. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
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