BGH - Beschluß vom 21.12.1988
IVb ZB 75/87
Normen:
ZPO § 78 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 78 Abs. 2 Satz 3 Behördenprivileg 1
MDR 1989, 433
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Frankfurt/Main,

Befreiung von Körperschaften und Verbänden vom Anwaltszwang in Versorgungsausgleichssachen

BGH, Beschluß vom 21.12.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 75/87

DRsp Nr. 1994/4178

Befreiung von Körperschaften und Verbänden vom Anwaltszwang in Versorgungsausgleichssachen

»In Versorgungsausgleichssachen sind für das Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof nur solche Körperschaften und Verbände vom Anwaltszwang befreit, deren Beschäftigten eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist und die wegen solcher Versorgungsanrechte am Verfahren beteiligt sind.«

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 2 Satz 3;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es gem. § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Landesärztekammer Hessen (weitere Beteiligte zu 1 - im folgenden LÄK) auf einem für die Antragstellerin zu errichtenden Rentenkonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften in Höhe von 140,78 DM begründet hat.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die LÄK Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß im Ausgleich lediglich bei ihr bestehende Anwartschaften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 648,70 DM (statt von 3.931,53 DM) zu berücksichtigen seien. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.