OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2008
II-8 UF 99/08
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 18.03.2008

Befristbarkeit des Krankheitsunterhalts; Verschlechterung der Versorgungslage des Unterhaltsberechtigten durch die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen II-8 UF 99/08

DRsp Nr. 2009/5213

Befristbarkeit des Krankheitsunterhalts; Verschlechterung der Versorgungslage des Unterhaltsberechtigten durch die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse

1. Der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB ist nach dem seit Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht gem. § 1578 b Abs. 2 BGB grundsätzlich befristbar. Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten ist im Rahmen der nach § 1578 b BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, steht einer Befristung jedoch grundsätzlich nicht entgegen. 2. Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten ist nicht allein deshalb als ehebedingter Nachteil (i.S.d. § 1578 b BGB) anzusehen, weil die Erkrankung während der Ehe ausgebrochen ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr Ausbruch und Verlauf durch den unglücklichen Verlauf der Ehe begünstigt wurde. 3. Ein ehebedingter Nachteil liegt jedoch vor, wenn sich die Versorgungslage des Unterhaltsberechtigten im Krankheitsfall durch die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse verschlechtert hat. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund seiner Erwerbsabstinenz während der Ehe die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt.

Tenor: