OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.10.2002
9 UF 129/02
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 ; ZPO § 621a Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 624
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 07.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 151/01

Befristete Beschwerde wegen Nichtanhörung des betroffenen Kindes im Verfahren der Eltern wegen des Aufenthaltsbestimmungsrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 9 UF 129/02

DRsp Nr. 2003/785

Befristete Beschwerde wegen Nichtanhörung des betroffenen Kindes im Verfahren der Eltern wegen des Aufenthaltsbestimmungsrechts

1. In einem die Personen- oder Vermögenssorge betreffenden Verfahren (hier: Streit der Eltern um das Aufenthaltsbestimmungsrecht) ist neben den Eltern auch das betroffene Kind persönlich zu hören.2. Unterläßt das Amtsgericht die Anhörung des Kindes, so liegt ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vor, der die befristete Beschwerde gem. § 621e Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigt

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 ; ZPO § 621a Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die befristete Beschwerde ist statthaft und zulässig.

Sie ist insbesondere fristgemäß begründet worden. Nach der Neuregelung der ZPO beträgt die Begründungsfrist nunmehr auch für die befristete Beschwerde zwei Monate ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung, vgl. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die angefochtene Entscheidung ist der Antragsgegnerin unter dem 20. Juni 2002 zugestellt worden, Bl. 236 d. A.. Die am 20. August 2002 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene Begründung der eingelegten Beschwerde (Bl. 245 d. A.) ist daher fristgemäß erfolgt.

II.