I.
Für den Betroffenen ist ein Betreuer für verschiedene Aufgabenkreise, unter anderem die Vermögenssorge, bestellt. Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers bestellte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts dem Betroffenen am 10.6.2002 einen Verfahrenspfleger. Hiergegen erhob der Betreuer "Beschwerde". Die Rechtspflegerin entschied am 24.6.2002, der "Beschwerde" nicht abzuhelfen und legte das Rechtsmittel dem Vormundschaftsrichter vor. Dieser half seinerseits nicht ab, vermerkte, dass die Erinnerung unzulässig sei und legte die Akten dem Landgericht vor.
Das Landgericht hat am 15.7.2002 die "Beschwerde" verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Betreuer eingelegte weitere Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das Landgericht war zur Entscheidung über die Erinnerung nicht zuständig.
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