OLG Zweibrücken - Urteil vom 30.05.2008
2 UF 233/07
Normen:
BGB § 1570 ; BGB § 1578b ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2009, 61
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 64/07

Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt bei Betreuung - Zur Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines 3-jährigen Kindes

OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 2 UF 233/07

DRsp Nr. 2008/19590

Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt bei Betreuung - Zur Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines 3-jährigen Kindes

»1. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches wegen Betreuung eines Kindes kommt dann nicht in Betracht, wenn gegenwärtig keine zuverlässige Prognose über den Wegfall der mit der Betreuung verbundenen ehebedingten Nachteile möglich ist. 2. Zur Frage der Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines dreijährigen Kindes.«

Normenkette:

BGB § 1570 ; BGB § 1578b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin.

Ihre am ... geschlossene Ehe wurde durch das insoweit nicht angefochtene Verbundurteil des Familiengerichts geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem ... rechtskräftig.

Der gemeinsame Sohn der Parteien, O..., geb. am ..., wird seit der Trennung im Juni 2006 von der Antragstellerin betreut. In deren Haushalt lebt auch ihr aus einer anderen Beziehung hervorgegangener Sohn J..., geb. am ....

Die Antragstellerin hat den Beruf der k... A... erlernt. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes befand sie sich in Erziehungsurlaub. Seit 1. September 2007 ist sie im Umfang von 25 Wochenstunden wieder erwerbstätig. Für die Hortbetreuung des gemeinsamen Sohnes zahlt sie monatlich 92,50 EUR.