I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin.
Ihre am ... geschlossene Ehe wurde durch das insoweit nicht angefochtene Verbundurteil des Familiengerichts geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem ... rechtskräftig.
Der gemeinsame Sohn der Parteien, O..., geb. am ..., wird seit der Trennung im Juni 2006 von der Antragstellerin betreut. In deren Haushalt lebt auch ihr aus einer anderen Beziehung hervorgegangener Sohn J..., geb. am ....
Die Antragstellerin hat den Beruf der k... A... erlernt. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes befand sie sich in Erziehungsurlaub. Seit 1. September 2007 ist sie im Umfang von 25 Wochenstunden wieder erwerbstätig. Für die Hortbetreuung des gemeinsamen Sohnes zahlt sie monatlich 92,50 EUR.
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