OLG Zweibrücken - Urteil vom 29.10.2009
6 UF 9/09
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1578b Abs. 2; BGB § 1610a; BGB § 1578b Abs. 2 Satz 2; BGB § 1578b Abs. 1 Satz 2; BGB § 1578b Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 813
NJW-RR 2010, 514
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 76/08

Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts

OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 6 UF 9/09

DRsp Nr. 2009/26087

Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts

Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts auf 5 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung; Abwägung bei rund 23 Jahre währender Hausfrauenehe mit drei gemeinsamen Kindern und Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau wegen Erblindung während der Ehe, wobei im Zeitpunkt der Scheidung alle Kinder wirtschaftlich selbständig sind und die Ehefrau 42 Jahre alt ist.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Germersheim vom 8. Dezember 2008 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt ab 1. April 2009 in Höhe von monatlich 357,00 € zu zahlen, fällig monatlich im Voraus, befristet bis zum 31. Oktober 2012.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 1/4, dem Beklagten zu 3/4 zur Last.

Von den Kosten der 1. Instanz haben die Klägerin 5/6, der Beklagte 1/6 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.284,00 € und für die 1. Instanz in Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung vom 8. Dezember 2008 auf 12.656,25 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1572 Nr. 1; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1578b Abs. 2; BGB § 1610a; BGB § 1578b Abs. 2 Satz 2; BGB § 1578b Abs. 1 Satz 2; BGB § 1578b Abs. 1 Satz 3;

Gründe: