OLG Zweibrücken - Urteil vom 07.03.2008
2 UF 113/07
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1578b ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2008, 978
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 129/06

Befristung des nachehelichen Unterhalts

OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.03.2008 - Aktenzeichen 2 UF 113/07

DRsp Nr. 2008/19593

Befristung des nachehelichen Unterhalts

»Bei einer 62 Jahre alten Ehefrau, die sich während der 33-jährigen Ehe der Parteien unter Aufgabe ihres erlernten Berufes der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet hat und die eine Erwerbstätigkeit nicht mehr wird finden können, ist eine Befristung des Unterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 1 und 2 BGB nicht gerechtfertigt.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1578b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Trennungs- und nachehelichen Unterhalts an die Klägerin ab Juni 2005. Der Beklagte hat eine Unterhaltsverpflichtung von monatlich 190,00 EUR zugestanden und diesen Betrag in der Vergangenheit regelmäßig gezahlt. Gegenstand des Rechtsstreits ist (lediglich) die über die freiwilligen Zahlungen hinausgehende Unterhaltsverpflichtung.

Die am ... geschlossene Ehe der Parteien ist - nach endgültiger Trennung zum 1. Dezember 2004 - seit ... rechtskräftig geschieden.

Die gemeinsame Tochter der Parteien, S..., geboren am ..., befindet sich seit August 2007 in Berufsausbildung. Der Beklagte leistet ihr Barunterhalt; bis August 2005 zahlte er monatlich 364,-- EUR; von September 2005 bis Mai 2007 und wiederum seit August 2007 zahlt er monatlich 220,-- EUR. Daneben erbringt er für sie die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.