SchlHOLG - Urteil vom 25.11.2009
10 UF 37/09
Normen:
BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 113/08

Befristung des nachehelichen Unterhalts

SchlHOLG, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 10 UF 37/09

DRsp Nr. 2010/9841

Befristung des nachehelichen Unterhalts

Kann ein Ehegatte bei langer Ehedauer (hier: 32 Jahre) heute noch fortwirkende Nachteile in seinem beruflichen Fortkommen erlitten, die ein Erwerbseinkommen von mehr als 400 EUR monatlich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, so ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalt allenfalls bis zum Bezug der Altersrente auszusprechen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg vom 9.1.2009 teilweise geändert.

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg vom 27.1.2005 (46 F 52/04) wird - über die Änderung durch das angefochtene Urteil hinaus - weiter dahin geändert, dass der Kläger an die Beklagte diese Beträge und die nachfolgenden Beträge bis zum 8.6.2014 zu zahlen hat:

ab 1.1.2010,

Elementarunterhalt: 180,00 €

Altersvorsorgeunterhalt: 20,00 €

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die kosten beider Rechtzüge werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Fortfall, hilfsweise Befristung, von tituliertem nachehelichem Unterhalt aufgrund der Gesetzesänderung ab Januar 2008.