OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.04.2009
II-8 UF 203/08
Normen:
BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRB 2010, 5
FuR 2009, 418
OLGReport-Düsseldorf 2009, 619
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 25.08.2008

Befristung des nachehelichen Unterhalts bei krankheitsbedingter (teilweiser) Erwerbsunfähigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen II-8 UF 203/08

DRsp Nr. 2009/10204

Befristung des nachehelichen Unterhalts bei krankheitsbedingter (teilweiser) Erwerbsunfähigkeit

1. Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit fällt als allgemeines Lebensrisiko im Regelfall in die Risikosphäre des Erkrankten. Eine Erkrankung ist nicht allein deshalb ein ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB, weil sie während der Ehe ausgebrochen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 131/07). Das gilt auch dann, wenn der Ausbruch oder der Verlauf der Erkrankung durch die Scheidungsproblematik oder durch Eheprobleme begünstigt worden ist. 2. Auch nach einer längeren Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe kann eine Beschränkung und/oder Befristung des Unterhalts geboten sein. Das gilt insbesondere dann, wenn bereits bei Eheschließung große Unterschiede im beruflichen Qualifikationsniveau der Parteien bestanden und die Einkommensdifferenz nach der Trennung ihre Ursache in diesen Unterschieden hat und wenn dem unterhaltsberechtigten Ehepartner durch die ehebedingte Erwerbsabstinenz keine berufliche Entwicklungschancen verschlossen geblieben sind, die sich ihm ohne die Ehe eröffnet hätten.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 25.8.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: