OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.02.2009
2 UF 200/08
Normen:
BGB § 1578b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1160
MDR 2009, 572
NJW-RR 2009, 1011
OLGReport-Karlsruhe 2009, 358
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 85/08

Befristung des nachehelichen Unterhalts bei langer Ehedauer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 2 UF 200/08

DRsp Nr. 2009/26576

Befristung des nachehelichen Unterhalts bei langer Ehedauer

Auch wenn auf Seiten der geschiedenen Ehefrau keine ehebedingten Nachteile vorliegen, muss ihr bei einer langen Ehedauer (fast 17 Jahre bis zur Zustellung des Scheidungsantrags) ein maßgeblicher Zeitraum zugebilligt werden, für den sie sich als Nachwirkung der ehelichen Solidarität auf die Unterstützung des geschiedenen Ehemanns verlassen darf. Dies rechtfertigt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b Abs. 2 BGB auf 4 Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung.

Oberlandesgericht Karlsruhe

2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

Beschluss

In dem Verfahren

...

- Kläger / Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte:

gegen

...

- Beklagte / Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:

wegen Abänderung nachehel. Unterhalts,

hier: PKH-Verfahren

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.11.2008 (15 F 85/08) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1578b Abs. 2;

Gründe: