OLG Dresden - Urteil vom 25.09.2009
24 UF 717/08
Normen:
BGB § 1569; BGB § 1577; BGB § 1578; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 649
MDR 2010, 31
NJW-RR 2010, 437
OLGReport-Dresden 2009, 941
Vorinstanzen:
AG Döbeln, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 312/06

Befristung des nachehelichen Unterhalts nach langjähriger Hausfrauenehe; Berücksichtigung der Rentenbezüge der geschiedenen Ehefrau; Rechtsfolgen der Eingehung einer neuen Ehe durch den Unterhaltsschuldner

OLG Dresden, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 24 UF 717/08

DRsp Nr. 2009/24117

Befristung des nachehelichen Unterhalts nach langjähriger Hausfrauenehe; Berücksichtigung der Rentenbezüge der geschiedenen Ehefrau; Rechtsfolgen der Eingehung einer neuen Ehe durch den Unterhaltsschuldner

1. Nach 32jähriger Hausfrauenehe wird der nacheheliche Unterhalt weder befristet noch begrenzt. 2. Die Rentenbezüge der geschiedenen Hausfrau, die sie durch den Versorgungsausgleich erworben hat, erhöhen den in der Ehe angelegten Bedarf und vermindern die Bedürftigkeit. 3. Eine neue Ehe des Verpflichteten führt zur Dreiteilung des Bedarfs gemäß BGHZ 177, 356, aber nicht vor dem 30.7.2008, dem Datum der genannten BGH Entscheidung.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Döbeln vom 17.10.2008, Az.: 3 F 312/06, abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Der am 19.08.2004 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Minden, Az.: 10 F 171/03, geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen hat:

vom 01.06.2005 bis zum 31.12.2005

monatlich 1.393,89 EUR

vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006

monatlich 1.547,61 EUR

vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007

monatlich 1.418,14 EUR

vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008

monatlich 1.342,04 EUR

vom 01.08.2008 an fortlaufend 1.011,66 EUR.