OLG Saarbrücken - Urteil vom 04.12.2008
6 UF 40/08
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 2; ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 1573 Abs. 5; BGB § 1578 Abs. 1 a.F.; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2 a.F.; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 3 a.F.; BGB § 1578b Abs. 1 ; EGZPO § 36;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 783
FuR 2009, 227
OLGReport-Saarbrücken 2009, 199
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 485/07

Befristung des nachehelichen Unterhalts; Präklusion des Vorbringens bei möglicher Geltendmachung aufgrund geänderter Rechtsprechung im Vorprozess

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 6 UF 40/08

DRsp Nr. 2009/5390

Befristung des nachehelichen Unterhalts; Präklusion des Vorbringens bei möglicher Geltendmachung aufgrund geänderter Rechtsprechung im Vorprozess

Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit einer zeitlichen und höhenmäßigen Befristung des Aufstockungsunterhalts bei langer Ehedauer ist bereits mit der Entscheidung vom 12.4.2006 - XII ZR 240/03 vollzogen worden. Der Unterhaltsschuldner ist daher mit seinem auf Befristung des Unterhaltsanspruchs gerichteten Vorbringen präkludiert, wenn er die Klagegründe nach Erlass der vorzit. Entscheidung im Vorprozess hätte geltend machen können.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 10. April 2008 - 8 F 485/07 UE - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

und

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 2; ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 1573 Abs. 5; BGB § 1578 Abs. 1 a.F.; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2 a.F.; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 3 a.F.; BGB § Abs. ;